Satzung

Satzung

Satzung eines rechtsfähigen gemeinnützigen Vereins

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „running4charity“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.

§ 2  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3  Vereinszweck

  1. Der Verein „running4charity e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
    – der Jugend- und Altenhilfe,
    – der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Verhütung Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten),
    – der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
    – der Rettung aus Lebensgefahr,
    – des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes,
    – des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie
    – die Unterstützung hilfsbedürtiger Personen im Sinne von § 53 AO.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln (Sammlung von Spenden, Mitgliederbeiträgen sowie sonstige Geld- bzw. Sachmittel) zur Weitergabe und steuerbegünstigte Körperschaften.

§ 4  Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5  Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.

§ 6  Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9  Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (Läuferpool, Partnerpool) unterschiedlich festgesetzt werden.
  3. Der Beitrag von Mitgliedern des Läuferpools hängt von der individuellen Laufleistung ab.
  4. Der Beitrag von Mitgliedern des Partnerpools kann als ein fester Betrag oder als variabler Betrag in Abhängigkeit von der Leistung des Läuferpools festgesetzt werden.
  5. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 11  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12  Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie vertreten gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13  Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins auf Lebenshilfe Oberhausen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

§ 14  In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 24. Oktober 2010 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.